Feb
04

Das Planfeststellungsverfahren zur Königsbrücker kann wie dargestellt nicht „Ruhen“, es kann nur a) eingestellt oder b) geändert werden, auch wenn das stets anders behauptet wurde.
Minister Morlock mußte das beim Landtagsplenum in der vergangenen Woche auf Frage einer Abgeordneten der LINKEN einräumen. Ein etwaiges „Ruhen im beiderseitigen Einverständnis“ (bspw. zwischen des Landeshauptstadt und der Landesdirektion) ist zu diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich, da es keine bipolare Angelegenheit mehr ist, sondern die Öffentlichkeit zu Stellungnahme aufgefordert wurde. Soll das Verfahren (auf Antrag der den Plan aufstellenden Behörde, hier Landeshauptstadt Dresden) ohne Planfeststellungsbeschluss beendet werden, ist es einzustellen. Hat der Plan bereits ausgelegen, verfügt die Anhörungsbehörde (die Landesdirektion Dresden) die Einstellung des Verfahrens, veranlasst unverzüglich die ortsübliche Bekanntmachung der Einstellung und benachrichtigt die Beteiligten.
Das spricht u.U.  dafür, dass eine Planänderung herbeigeführt werden soll. Wird eine Änderung des ausgelegten Plans erforderlich und werden dadurch der Aufgabenbereich einer Behörde, eines anderen Trägers öffentlicher Belange oder Belange Dritter „erstmalig, anders oder stärker als bisher berührt“, so ist diesen die Änderung mitzuteilen und Einsicht in den geänderten Plan, z. B. durch Ãœbersendung der geänderten Planunterlagen, zu gewähren sowie Gelegenheit zu Stellungnahmen und Einwendungen innerhalb von zwei Wochen zu geben. Das betrifft aber nur die, die auch bei der ersten Runde eine Stellungnahme abgegeben hatten (deswegen die Ausflüchte zum „Stoppen, Aussetzen und Ruhen“ parallel zur Auslage?). Und auch die haben dann nur noch zwei Wochen Zeit zur Stellungnahme. Unfair? Stimmt.

Zitat: „Während die politische Führung im Freistaat Aufgabe der Staatsministerien ist, sind die Landesdirektionen Teil der Landesverwaltung. Ihre Aufgabe ist es, den Willen der politischen Führung im Verwaltungsalltag fachlich, räumlich und in Ãœbereinstimmung mit geltendem Recht umzusetzen.“[1] Na, wenn da mal nichts vertauscht wurde … .

[1] (Thema: Aufgabenbereich der Landesdirektion; http://www.rp-dresden.de/index.asp?ID=1434&art_param=142 – 2010_02_03 22:30 Uhr)

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